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  • Die Unterlagen für meinen Workshop "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zum Berufseinstieg" finden Sie hier.
  • Gesetzliche Betreuung, rechtliche und soziale Aspekte: Ein Fallbeispiel der Berufsbetreuerin mit diversen Regelungsinhalten können Sie hier nachvollziehen.
  • Neuregelung der Zwangsbehandlung rechtlich Betreuter in § § 1906 III, III a BGB: Voraussetzungen
  • Ein Kurzprüfschema für Ansprüche aus SGB II finden Sie hier.
  • Ein Kurzprüfschema für Ansprüche aus SGB  XII finden Sie hier.
  • Seit Oktober 2014 bin ich im BdB-Qualitätsregister eingetragen: www.bdb-qr.de
  • Im Dezember 2014 habe ich an einer mehrtägigen Fortbildung für das Klientenverwaltungsprogramm BdB at work teilgenommen, welches nun eingesetzt wird.
  • EuGH entscheidet über Vorlagebeschluss des SG Leipzig wg. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Leistungsausschluss für bestimmte EU-Ausländer) Am 11.11.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Vorlagebeschluss des SG Leipzig (SG Leipzig, 3.6.2013, S 17 AS 2198/12) entschieden. Der Beschluss steht im Volltext in deutscher Sprache zur Verfügung. Der EuGH hat entschieden, dass der Leistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht gegen das Recht der EU verstoße. Dabei spielt aber eine Rolle, dass die Klägerin in Deutschland nicht auf Arbeitssuche war: "Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass Frau Dano ihren Wohnsitz seit mehr als drei Monaten in Deutschland hat, nicht auf Arbeitsuche ist und nicht in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist ist, um dort zu arbeiten, so dass sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 fällt." (Rn 66) Die Entscheidung betrifft damit nur Personen, die nicht unter den Schutz der Richtlinie 2004/38 fallen. Sie ist also nicht auf Personen, die arbeitsuchend sind, übertragbar; auch nicht auf ihre Familienangehörigen. Damit ist für die überwiegende Zahl der Fälle weiterhin offen, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbar ist, denn die meisten EU-Ausländer, die SGB-II-Leistungen beantragen, dürften Arbeit suchen. Unabhängig davon gilt natürlich, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09 konkretisiert hat, auch für Ausländer gilt. Von Verfassungs wegen kann es zwar sein, dass eine Person, die Sozialhilfe bezieht, ausreisepflichtig wird. Solange sie aber hier lebt, muss dann, wenn der Anspruch nach dem SGB II wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entfällt, eine Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bestehen.
  • Zum 1. 1. 2017 werden durch das 2. Pflegestärkungsgesetz die letzten Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung umgesetzt. Von den neuen Pflegegraden profitieren insbesondere psychisch kranke oder demenzkranke Menschen. Entscheidend ist nun der Grad der Beeinträchtiung der selbständigen Lebensführung. Gern gebe ich Ihnen hierzu nähere Informationen.
  • Ab dem 1. 1. 2020 gilt das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz, das die selbständige Teilhabe für Menschen mit Behinderungen verbessert. Bis dahin ändern sich auch viele Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern. Bereits zum 1. 1. 2017 verändert sich im SGB XII die Anrechnung von Werkstatteinkommen auf die Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, und der Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhöht sich. Die Vermögensfreigrenze bei Eingliederungshilfe wird auf 25.000 € angehoben, während der Schonbetrag bei Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt bei 2.600 € verbleibt.
  • Zum 31. 12. 2018 beende ich meine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin. Ab Januar 2019 bin ich wieder als Syndikusrechtsanwältin in einem Unternehmen beschäftigt.